Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der SYMESTIC GMBH im Rahmen der vorliegenden Geschäftsbeziehung gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.
Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der SYMESTIC GMBH und dem Auftraggeber (im Nachfolgenden kurz AG genannt), auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich bestätigt werden.
Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des AG werden nicht anerkannt, Gegenbestätigungen des AGs unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Für den Fall, dass der AG die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich bei der SYMESTIC GMBH anzuzeigen.
Die Angebote der SYMESTIC GMBH sind, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend und unverbindlich/bzw. haben eine Gültigkeit von 10 Tagen. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der SYMESTIC GMBH.
Für den Umfang der Lieferung oder/und Leistung ist die Auftragsbestätigung der SYMESTIC GMBH maßgebend.
Der AG wird darauf hingewiesen, dass SYMESTIC GMBH das Recht hat, die Auftragsbestätigung erst dann abzugeben, wenn eine Forderungsausfallversicherung eine Deckungszusage erteilt hat.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Die angestellten und freien Mitarbeiter der SYMESTIC GMBH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
Technisch bedingte Abweichungen vom vertraglich vereinbarten Leistungsinhalt behält sich die SYMESTIC GMBH vor, soweit derartige Änderungen für den AG im Einzelfall zumutbar sind und soweit die Ursache für die Änderungen in der technischen Weiterentwicklung der Produkte liegt.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise EXW Dossenheim. Die Kosten für den Versand (Verpackung, Transportkosten, Zollabgaben, Transportversicherung usw.) trägt der AG. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die vertraglich festgelegten Preise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Die Rechnungen sind ohne Abzug zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang der Zahlung bei der SYMESTIC GMBH. an.
Kommt der AG in Zahlungsverzug, so ist die SYMESTIC GMBH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (bzw. dem vergleichbaren Zinssatz der Europäischen Zentralbank) p.a. zu verlangen. Falls SYMESTIC GMBH in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist die SYMESTIC GMBH berechtigt, diesen höheren Schaden geltend zu machen.
Für den Fall, dass der AG seinerseits Vorleistungen zu erbringen hat und diese verspätet erbringt, hat SYMESTIC GMBH das Recht, eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 5 % der Auftragssumme zu verlangen.
Der AG ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
Bei Vertragsschluss ist die jährliche Vergütung innerhalb von 14 Tagen fällig.
Die Laufzeit der Verträge beträgt 12 Monate und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht spätestens 3 Monate vor Vertragsablauf schriftlich gekündigt wurde.
Alle von der SYMESTIC GMBH oder vom AG genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich in schriftlicher Form als bindend vereinbart wird.
Liefer- /Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Leistung der SYMESTIC GMBH wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der SYMESTIC GMBH oder bei deren Unterlieferanten eintreten – hat die SYMESTIC GMBH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die SYMESTIC GMBH, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der AG nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die SYMESTIC GMBH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der AG hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die SYMESTIC GMBH jedoch nur berufen, wenn sie den AG unverzüglich nach Bekanntwerden der Liefer-/Leistungsverzögerung benachrichtigt.
(a) SYMESTIC GMBH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
(b) Die Einhaltung von verbindlich vereinbarten Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des AG voraus. Verlangt der AG nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder behindert der AG die SYMESTIC GMBH in sonstiger Weise, so verschieben sich vertraglich vereinbarte Liefertermine um einen angemessenen Zeitraum.
(c) Sofern die SYMESTIC GMBH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, hat der AG Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
(d) Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem AG nur zu, wenn die Nichterfüllung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht.
Der Besteller ist verpflichtet, die vertragsmäßig hergestellte Software/Hardware abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Leistungen nutzt und/oder in seinem Betrieb zur Produktion einsetzt.
(a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der SYMESTIC GMBH aus jedem Rechtsgrund gegen den AG jetzt oder künftig zustehen, Eigentum der SYMESTIC GMBH. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die SYMESTIC GMBH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für die SYMESTIC GMBH. Erlischt das (Mit-) Eigentum der SYMESTIC GMBH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des AG an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die SYMESTIC GMBH übergeht.
(b) Der AG ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware) der SYMESTIC GMBH stehenden Sachen pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl-, Schwachstromschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die SYMESTIC GMBH ist berechtigt, einen Nachweis für den Abschluss von vorstehenden Versicherungsverträgen zu verlangen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des AG als an die SYMESTIC GMBH abgetreten. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der AG diese auf eigene Kosten durchführen.
(c) Der AG ist ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht befugt, über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen zu verfügen. Die aus einem berechtigten oder unberechtigten Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der AG bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an die SYMESTIC GMBH ab.
(d) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der AG auf das Eigentum der SYMESTIC GMBH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die SYMESTIC GMBH ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der SYMESTIC GMBH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der AG.
(e) Bei vertragswidrigem Verhalten des AG – insbesondere Zahlungsverzug – ist die SYMESTIC GMBH berechtigt, die Vorbehaltsware zurück zu fordern oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des AG gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die SYMESTIC GMBH liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
Der AG muss eventuelle Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware bzw. des Produktes, schriftlich mitteilen. Eventuelle weitere Mängel, die auch bei sorgfältiger Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden, sind der SYMESTIC GMBH unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitätsleistungsmerkmalen lösen keine Gewährleistungsrechte aus.
Verträge über Lieferung von Hardware und Erstellung oder Lieferung von Software sind nicht als rechtliche Einheit anzusehen. Angaben in der Dokumentation und/oder in Werbematerial, die sich auf Erweiterungsmöglichkeiten eines Produktes beziehen, oder über verfügbares Zubehör sind unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch auf zukünftige Entwicklung beziehen können. Für Werbemittel, bzw. Prospekte des oder der Hersteller übernimmt SYMESTIC GMBH keine Gewähr.
(a) Die SYMESTIC GMBH behält sich Eigentums-, Urheber- und gewerbliche Schutzrechte an den Arbeitsergebnissen, der Konzepterstellung, der Softwareplanung, insbesondere an Dokumentationen, Zeichnungen und anderen Unterlagen vor. Dies gilt insbesondere für die Rechte am Quellcode und für sämtliche Entwicklungsunterlagen.
(b) An den im Rahmen dieser Vereinbarung zu liefernden Softwareprogrammen bestehen Schutzrechte der SYMESTIC GMBH und/oder von Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die SYMESTIC GMBH entsprechende Nutzungs- und Vertriebsrechte. Der AG erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die von der SYMESTIC GMBH überlassenen Programme nebst Programmunterlagen in Verbindung mit einem bestimmten, in der Auftragsbestätigung näher bezeichneten, von der SYMESTIC GMBH oder von einem von der SYMESTIC GMBH ausdrücklich genehmigten anderen Lieferanten gekauften oder gemieteten Computersystem (Systemeinheit, nebst angeschlossenen Geräten), nachfolgend „System“ genannt, selbst zu nutzen. Eine weitergehende Verwertung, insbesondere eine Mehrfachnutzung, oder eine Nutzung in Verbindung mit einer vom AG hinsichtlich der Anzahl der angeschlossenen Geräte oder der Speicherkapazitäten vorgenommenen Veränderung oder Erweiterung des Systems bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der SYMESTIC GMBH. Unter der Voraussetzung, dass der AG die infolge der Änderung anfallenden zusätzlichen Lizenzgebühren zahlt, wird die SYMESTIC GMBH ihre Zustimmung nur aus wichtigen Gründen versagen.
Für Programme, die die SYMESTIC GMBH in Lizenz von anderen Herstellern übernimmt und dem AG überlässt, gelten die Bedingungen des Lizenzgebers uneingeschränkt weiter. Diese sind den Kunden bekannt und wurden diesem ausgehändigt.
Die für Testzwecke mitgelieferten Gegenstände (Hardware, Software, Dokumentationen und sonstige Informationen) bleiben Eigentum der SYMESTIC GMBH.
Die SYMESTIC GMBH und der AG verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Rechnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der SYMESTIC GMBH und dem AG gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand für die gesamten Rechtsbeziehungen der SYMESTIC GMBH und dem AG ist das für den Sitz der SYMESTIC GMBH zuständige ordentliche Gericht.
Der AG kann Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit der SYMESTIC GMBH nur mit schriftlicher Einwilligung der SYMESTIC GMBH an Dritte abtreten.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen der SYMESTIC GMBH und dem AG unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahekommt.
Stand: 01.01.2020